Mobiles Arbeiten AVO Öffnungsklausel

Viele Mitarbeitende wünsche sich, ihre Arbeit -zumindest teilweise- auch zu Hause erledigen zu können oder am Strand oder in einer Bibliothek oder ………

Während für die Verlagerung des Arbeitsplatzes in die häusliche Wohnung bereits gesetzliche Regelungen bestehen, müssen diese für das ortsungebundene Arbeiten erst geschaffen werden. Da bietet es sich an, für die jeweilige Einrichtung passende Rahmenbedingungen in einer Dienstvereinbarung zu fixieren.

Die neue Anlage 9 zur AVO ermöglicht den Abschluss von freiwilligen Vereinbarungen von Mobiler Arbeit. Hierzu geben die Regelungen einen rechtlichen Rahmen vor. Die Vereinbarungen sollen möglichst auf betrieblicher Ebene von den Mitarbeitervertretungen mit dem Dienstgeber getroffen werden. Mit der neuen Anlage 9 ist damit erstmalig eine Öffnungsklausel für entsprechende Dienstvereinbarungen geschaffen worden. Nur wenn in einer Einrichtung keine Mitarbeitervertretung besteht, sollen Individualvereinbarungen möglich sein.

Jede MAV im Bistum Osnabrück kann sich dazu durch die DiAG-MAV beraten lassen und soll die Aufnahme von Verhandlungen bei der DiAG-MAV anzeigen, § 38 Abs. 2 MAVO.

Die neuen Regelungen in Anlage 9 AVO findet ihr auf unserer Internetseite im Bereich RechtWissen:

AVO vom 20.06.2024