Ersetzende Entscheidung des Vermittlungsausschusses der ZAK vom 22. Januar 2024
Am 22. Januar 2024 hat der Vermittlungsausschuss der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK ) einen ersetzenden Beschluss zum Thema (Ketten-)Befristungen gefasst.
Die vorliegende Regelung ist nun wesentlich besser als das bisher geltende weltliche Arbeitsrecht.
Gemäß der ersetzenden Entscheidung „Gesamtregelung zur Befristung“, Nr. 2, ist eine Befristung ohne Sachgrund grundsätzlich nicht mehr zulässig. Darüber hinaus wurden Kettenbefristungen stark eingeschränkt. Im Unterschied zu den im weltlichen Arbeitsrecht möglichen 10 Jahren, dürfen katholische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter maximal 6 Jahre befristet eingestellt werden.
Diese Regelung sorgt in Zeiten ökonomischer Unsicherheiten für mehr Planungssicherheit auf Seiten der Beschäftigten und sendet ein starkes Signal an den Bundesgesetzgeber und an die Tarifvertragsparteien. Die katholische Kirche als großer öffentlicher Arbeitgeber in Deutschland setzt neue Maßstäbe in Sachen Befristungsrecht.
Mit Veröffentlichung im Amtsblatt tritt die Regelung ab 1. Juni 2024 in Kraft.
Der genaue Wortlaut steht nachfolgend zum Download zur Verfügung.