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Inflationsausgleichsprämie und Elternzeit

Die Inflationsausgleichsprämie erhält, wer in dem Monat der Auszahlung „Anspruch auf Dienstbezüge“ hat.
Das Arbeitsgericht Essen hat allerdings entschieden, dass dies Mitarbeitende in Elternzeit diskriminiert (16.04.2024, AZ 3 Ca 2231/23). Die Inflationsausgleichsprämie sei auf Basis des Beschäftigungsumfanges vor der Elternzeit zu zahlen.

Es handelt sich um eine noch nicht rechtskräftige, erstinstanzliche Entscheidung. Ob sie in weiteren Instanzen bestätigt wird, ist nicht absehbar.
Achtung: Ansprüche verfallen nach sechs Monaten!

In der Regel wird die Prämie in Teilen ausgezahlt. Vor Ort abweiche Auszahlungstermine könnte es mit einer entsprechenden Dienstvereinbarung geben.
Für Ansprüche, die sich aus einem Dienstvertrag ergeben, gilt eine Ausschlussfrist von sechs Monaten. Ob die Teilprämie für frühere Zeiträume nun ausgeschlossen ist, ist zweifelhaft, da man auf die Richtigkeit der AVR/AVO vertrauen können muss, ohne daraus Nachteile zu erleiden.

Es empfiehlt sich daher vorsorglich die Auszahlung für alle Teilzahlungen der Inflationsausgleichsprämie in Textform geltend zu machen.

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Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Bistum Osnabrück

Geschäftsstelle: Knappsbrink 58, 49080 Osnabrück, Telefon: 0541/34978-217

E-Mail: vorstand@diag-mav-os.de

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