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Ersetzende Entscheidung des Vermittlungsausschusses der ZAK vom 22. Januar 2024
Eine Befristung ohne Sachgrund ist grundsätzlich nicht mehr zulässig. Darüber hinaus wurden die Kettenbefristungen stark eingeschränkt. Im Unterschied zu den im weltlichen Arbeitsrecht möglichen 10 Jahren, dürfen katholische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter maximal 6 Jahre befristet eingestellt werden.
Mit Veröffentlichung im Amtsblatt ist die Regelung ab 1. Juni 2024 in Kraft getreten.